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Pflegende Angehörige sollten sich ab und zu bewusst eine Auszeit gönnen. Zudem können sie natürlich ungeplant ausfallen, z.B. wegen Krankheit oder anderen Verpflichtungen. In diesen Fällen kann die Versorgung - anstelle einer stationären Unterbringung in Kurzzeitpflege - auch zuhause durch eine Ersatzpflegeperson geleistet werden. 

Die Kosten können ab Pflegegrad 2 über die Pflegeversicherung abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der/die Pflegebedürftige zuvor bereits seit mindestens 6 Monaten privat zuhause gepflegt wurde. Verhinderungspflege kann für bis zu sechs Wochen (42 Tage) jährlich in Anspruch genommen werden. Auch eine stundenweise Abrechnung ist möglich.

Ist die Ersatzpflegeperson nah verwandt (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder lebt sie mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft, bezahlt die Pflegeversicherung den 1,5fachen Betrag des Pflegegelds.

Für gewerbliche Dienstleister und alle anderen Ersatzpflegepersonen (z.B. Nachbarn oder Freunde) übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten bis maximal 1612 €.

Die verhinderte Pflegeperson erhält zusätzlich die Hälfte ihres vorherigen Pflegegeldes weiterbezahlt. Die Verhinderungspflege kann mit 50 % der (noch nicht in Anspruch genommenen) Leistungen der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418 € pro Jahr ausgeweitet werden. Eine weitere Aufstockung um den Entlastungsbetrag (monatlich 125 €) ist möglich. Die zeitliche Obergrenze von 6 Wochen bleibt dabei bestehen.

Verhinderungspflege leisten alle ambulanten Pflegedienste der Region: www.aok-pflegedienstnavigator.de.