Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit können Pflege- und Betreuungskräften aus der Europäischen Union ohne besondere Genehmigung in Deutschland arbeiten. Dabei gilt das deutsche Arbeitsrecht (Mindestlohn, maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, Urlaubsanspruch etc.). Eine „24-Stunden-Betreuung“ durch eine einzige Person ist daher legal nicht möglich. Oft leisten die Betreuungskräfte zusätzlich zu den Arbeitszeiten freiwillige Bereitschaftszeiten, dennoch müssen Arbeitspausen, Nachtschlaf und Ruhetage anderweitig abgedeckt werden.
Die Anstellung kann entweder privat durch die Pflegeperson bzw. dessen Familie erfolgen. Bei der Suche und Anstellung unterstützt die zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Arbeitsagentur, die dafür mit europäischen Arbeitsvermittlungen zusammenarbeitet. Oder die Anstellung erfolgt über eine Agentur bzw. einen Vermittlungsdienst mit Sitz im In- oder Ausland, die als Arbeitgeber fungiert und die Betreuungsperson nach Deutschland entsendet. Die Kosten und Leistungen der Anbieter unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Vorsicht ist geboten bei selbständigen Pflege- und Betreuungskräften aus dem Ausland, da das Risiko einer Scheinselbständigkeit besteht. Der deutsche Haushalt müsste in diesem Fall rückwirkend alle Arbeitgeberpflichten tragen.
Für eine vollzeitbeschäftigte Kraft ist mit Kosten in Höhe von 2.200 € bis 3.000 € monatlich zu rechnen. Da es sich nicht um anerkannte Pflegedienste handelt, können die Kosten nicht als Pflegesachleistungen geltend gemacht werden.
Weitere Informationen bietet die Verbraucherzentrale unter: www.verbraucherzentrale.de/pflege-rund-um-die-uhr
Kostenlose und neutrale Beratung zu Angeboten der 24 Stunden-Betreuung erhalten Sie bei Ihrer Kranken-/Pflegekasse oder der Fachstelle für pflegende Angehörige.