Sie können eine Haushaltshilfe selbst stundenweise anstellen. Bis zu einem Betrag von 450 € pro Monat ist dies als „Minijob“ besonders vorteilhaft: Der Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlich einem Vollbeschäftigten gleichgestellt (Unfallversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Rentenversicherungsansprüche u.a.). Sie als Arbeitgeber zahlen lediglich 14,74 % Lohnnebenkosten, bis zu 20 % der Gesamtkosten für die Haushaltshilfe (max. 510 €) sind pro Jahr steuerlich absetzbar. Eine Abrechnung über die Pflegeversicherung ist bei Privatpersonen in der Regeln nicht möglich, die Kosten müssen also privat finanziert werden. Die Anmeldung eines Minijobs ist ohne größeren Aufwand (auch online) möglich.
Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.minijob-zentrale.de
Eine kostenlose Stellenbörse (Suche/Biete) finden Sie unter: www.haushaltsjob-boerse.de
Professionell vermittelte Haushaltshilfen sind in der Regel deutlich teurer als privat angestellte Kräfte. Wenn der Anbieter ein nach Landesrecht anerkannter Träger von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ ist, können die Kosten auf Antrag bis zu einer gewissen Höhe über die Pflegeversicherung abgerechnet werden. Ab Pflegegrad 1 steht dafür der Entlastungsbetrag von monatlich 125 € zur Verfügung, ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für Haushaltshilfen verwendet werden.